(IP) Im Jahr 2003 hat die Mieterin eine Wohnung angemietet. Eine Umlagefähigkeit im Zusammenhang mit für Rauchwarnmelder entstehende Kosten ist im Mietvertrag nicht geregelt. Allerdings gibt es eine Regelung, nach der zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführte Betriebskosten umlagefähig sind.
2015 wurde die Wohnung seitens der Vermieterin mit Rauchwarnmeldern ausgestattet, die Kosten für deren Miete und Wartung hat sie auf die Mieterin umgelegt. Eine Zahlung der Mietkosten durch die Mieterin erfolgte nicht. Daraufhin hat die Vermieterin Klage auf Zahlung erhoben.

Der BGH gab der Mieterin recht.
Es fallen ausschließlich dann Mietkosten für die Rauchwarnmelder an, wenn der Vermieter sich dazu entschließt - was allein in seiner Entscheidungsmacht steht -die in der vermieteten Wohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht zu Eigentum zu erwerben, sondern sie stattdessen anzumieten.

Es ließe sich mit dem eindeutig in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers, dass Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören (vgl. BR-Drucks. 568/03, S. 29), nicht vereinbaren, wenn man die - vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte - Miete von Rauchwarnmeldern als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten einordnete. Im Ergebnis bedeutet das, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er die allein ihm obliegende wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete anstatt eines Kaufs des fraglichen Betriebsmittels träfe und dies nicht nur im Fall der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern, sondern auch in anderen Fällen, in denen er das Mietobjekt mit bestimmten Einrichtungen zu versehen hätte.
Der maßgebliche Grund für die Verneinung der Umlagefähigkeit der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern liegt also darin, dass diese Kosten im Ergebnis nicht anders zu behandeln sind als die betriebskostenrechtlich nicht umlagefähigen Kosten für deren (erstmaligen) Erwerb.

BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20 

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